"Ich brauche nur einen Lüfter im Boden, denn ich fahre Propan"
oder
"Ich benötige keinen Lüfter, denn ich habe nur Stickstoffflaschen auf dem Auto"
Das sind einige der Aussagen von Fahrzeugführern.
Die gesetzlichen Vorgaben sind jedoch klar formuliert.
(GGVS 21212, DVS 0211)
Für den Transport von Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen sind 2 nichtverschließbare Öfnungen notwendig, eine im oberen Drittel, eine im unteren Drittel des Laderaumes. Die Anordnung hat möglichst diagonal zu erfolgen. Der freie Lüftungsquerschnitt jeder Öffnung muss mindestens 100 cm² betragen.
Sollten noch Zweifel bestehen sind die Berufsgenossenschaften sicher der richtige Ansprechpartner.
Die Grafik zeigt mögliche Anordnungen von Lüftungselementen: