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I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für
alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen
Verträge über Leistungen und die Lieferung von Waren.
Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des
Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind
für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers
die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die
zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der
Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Angebote richten sich nur an gewerbliche Abnehmer.
Verbraucher im Sinne von § 13 BGB werden nicht beliefert.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum
Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir
innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer
Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten
Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei
denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
haben.
3. An verbindliche Angebote sind wir nur gebunden, wenn der
Vertragsabschluss zu dem im Angebot angegebenen Zeitpunkt,
spätestens aber 4 Wochen nach Angebotsabgabe erfolgt.
4. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie
anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie
sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit
unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben,
unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet
haben.
III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der
Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In
unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht
eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am
Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig.
Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung
bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus
der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt
die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in
Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder
unstreitig sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt,
wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich
als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich
unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst
mit Übersendung der Auftragsbestätigung oder dem dort
genannten Termin . Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden
Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu
erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um
ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder
von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu
vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines
Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu
machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug
nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach
den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere
Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem
Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu
vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen
Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem
Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden
Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir
berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer
Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme-
bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Käufer über.
V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des
Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich
Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des
Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte
Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung
– gehen zu Lasten des Käufers.
2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach
Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück;
ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die
Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des
Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten
und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die
Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
VI. Sach- und Rechtsmängel, Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers
bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir
unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung),
zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund
der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung
kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im
Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit
sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den
Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung
gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit
nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche
angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen
des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des
Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen
bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des
Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware
bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig
verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere
Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben
hiervon unberührt.
4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur
Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des
Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung
verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher
der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf)
wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer
die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des
Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher
daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten
wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des
Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum
Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei
Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden
Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügepflichten nicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI
Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von
Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die
nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer
gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben
hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der
Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur
Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber
dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge
gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat.
Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem
Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die
über das gesetzliche Maß hinausgehen.
6. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen
für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1
erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns,
unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen
beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall
ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere
gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht
vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir
bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits-
und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im
Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem
Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber
nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur
dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7. Wir haften auch für Schäden, die wir
durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen
Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Käufer regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden
typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies
gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der
Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung
gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5
dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen
eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies
gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder
unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere
gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen,
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder
zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware
(Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen
Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach
vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware
zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag
dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware
nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen
Betrages für die Verwertungskosten, ist der
Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten
Beträgen zu verrechnen.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom
Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware
ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu
veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht
in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer
widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung
kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch
nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es
sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors
begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen
solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns
gegen den Käufer bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch
den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen.
Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie
für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung
der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen
erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der
Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der
Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der
Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir
uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig
Miteigentum an dieser Sache überträgt; die
Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes
Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer
für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere
Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum
hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir
unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Käufer.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt,
dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für
Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem
Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm
geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind
jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder
Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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